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ERRICHTUNG VON TOCHTERFIRMEN |
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Errichtung von Firmen im Ausland
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Während in Ländern mit freiem Marktzugang und Gewerbefreiheit die Errichtung einer Tochterfirma oder die direkte Beteiligung die Regel ist, spielen in den Transformationsgesellschaften aufgrund des beschränkten Marktzuganges Kooperationen und Joint-Venture-Unternehmen, d. h. gemischt nationale Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft oder GmbH) eine zentrale Rolle. Trotz einer zunehmenden Liberalisierung ist die Errichtung einer 100%-tigen Tochtergesellschaft hier nicht in allen Bereichen zulässig. Während Joint-Venture- Gesellschaften meist in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, handelt es sich bei den sogenannten Kooperationen um arbeitsteilige Gesellschaftsrechtsformen, die in etwa einer deutschen OHG entsprechen, ohne eine entsprechende handelsrechtliche Eintragung zu erfordern. Nicht selten kann eine Kooperation auch darauf ausgerichtet sein, nach einer bestimmten Zeit und Zusammenarbeit eine Kapitalgesellschaft zu begründen.
Die Beteiligung, Unterbeteiligung, Treuhandbeteiligung oder aber Übernahme eines Unternehmens sind weitere Ansätze für eine Kooperation im Ausland, vorausgesetzt, die jeweiligen Rechtsinstitute und Gesetzesvorschriften lassen derartige Gestaltungen zu. Zur Forderung der Transformation der Staatshandelsgesellschaften in Privatwirtschaften werden aber vor allem in den Wachstumsregionen Gestaltungen gefördert und Regelungswerke geschaffen, die eine Beteiligung an staatlichen Unternehmen durch private Investoren oder aber die Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens zulassen mit der Folge, dass auf die betreffenden Zielgesellschaften die regelmäßig günstigen gesetzlichen Bestimmungen über Gesellschaften mit ausländischer Kapitalbeteiligung Anwendung finden.
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Joint-Venture-Beratung Ein Joint-Venture sollte nur von "gleichen" Partnern mit gleichen Chancen und Erwartungen eingegangen werden.
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International
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