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Adoption

Adoption



Nach japanischem Recht ist die Adoption unter der Voraussetzung erlaubt, daß der Annehmende volljährig ist , der Angenommene kein Abkömmling des Annehmenden und acuh nicht älter als der Annehmende ist .

Art. 797 JBGB bestimmt, daß Kinder unter 15 Jahren nur dann adoptiert werden können, wenn deren Eltern oder aber der Vormund förmlich zustimmen. Neben der Zustimmung der Eltern ist für die Adoption die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich . Die Zustimmung des Familiengerichts ist nur dann entbehrlich, wenn der eigene Abkömmling oder der des Ehepartners adoptiert werden soll.

Mit der Adoption erwirbt der Angenommene die Stellung eines echten Kindes des Annehmenden . Damit ändert sich das Verwandtschaftsverhältnis. Mit der Annahme entsteht ein Erbrecht am Nachlaß des Annehmenden . Art. 790 I JBGB bestimmt, daß das angenommene Kind mit der Annahme den Familiennamen des Annehmenden führt.

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Verhältnis von Eltern und Kindern Unterhalt