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Verletzung der Aufklärungspflicht

Hinweispflicht trotz Beipackzettel ?

Der BGH - VI ZR 289/03 - bestätigte die Schadensersatzpflicht einer Gynäkologin für den unterlassenen Hinweis auf die Wirkung eines verschriebenen Medikaments für die Patientin, die Raucherin war und kurze Zeit nach der Einnahme des Medikaments - 2 Monate - einen Schlaganfall erlitt. Der Entlastungsvortrag der Ärztin, die Wirkung der verschriebenen Pille in Konbination mit dem Nikotingenuss konnte dem Beipackzettel entnommen werden, war zwecklos. Angesichts der hohen Gesundheitsgefahren und des Erfordernisses einer sorgfältigen Diagnose hätte die Ärztin selber aufklären müssen, so der BGH.

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