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Konkludente Abnahme bei Restarbeiten

Konkludente Abnahme bei Restarbeiten

OLG Celle, Urteil vom 30.07.98 – 14 U 209/97, MDR 1998, 1476.
und: OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.1998 – 5 U 84/98 = BauR 1999, S. 284 :

Leitsatz:

Behauptet der Auftraggeber von Bauleistungen, das Werk sei noch nicht mängelfrei fertiggestellt und deshalb von ihm nicht abgenommen worden, verlangt er andererseits ausdrücklich weder Fertigstellung noch Mängelbeseitigung, sondern ausschließlich Schadensersatz und Minderung, so ist die Bauleistung des Auftragnehmers endgültig abzurechnen und die Werklohnforderung unabhängig von einer Abnahme fällig.
Der Lauf der Verjährungsfrist für die Werklohnforderung beginnt in diesem Falle frühestens in dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber erstmals ausschließlich die angegebenen Gewährleistungsansprüche geltend macht.

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