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WEG - Wohnungseigentumsrecht

Ihre Rechte und Lasten als Wohnungseigentümer

sind nicht einfach wahrzunehmen, denn selten entscheiden Sie allein. Wir helfen Ihnen bei der Vertretung Ihrer Interessen in den Wohnungseigentümerversammlungen, gegenüber Verwaltern und Miteigentümern oder aber auch Mietern.

Verwalter von Wohnungseigentum wird nur beschränkt entlastet
Wir dem Wohnungseigentumsverwalter im Zusammenhang mit der Erläuterung und Genehmigung der Abrechnung Entlastung erteilt, so beschränkt sich die Entlastung auf das Verwalterhandeln, das in der Abrechnung seinen Niederschlag gefunden hat. Die Entlastung des Verwalters erfasst nur solche Vorgänge, die bei der Beschlussfassung darüber bekannt oder bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren (BayObLG, 2Z BR 122/00)

Sondernutzungsrecht
Ein Sondernutzungsrecht kann schuldrechtlich nicht durch einseitigen Verzicht, sondern nur im Wege einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aufgehoben werden (BGH V ZB 14/00 vom 13.09.2000).

Mehraufwandsgebühr
Eine Mehraufwandsgebühr zu Lasten derjenigen Wohnungseigentümer, die zur Erbringung ihrer Wohngeldzahlungen entgegen einer bestehenden Verpflichtung nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, kann nicht lediglich durch einen Verwaltervertrag begründet werden, wenn diesem nicht eine ausdrückliche, inhaltlich übereinstimmende Beschlußfassung der Eigentümerversammlung zugrunde liegt (OLG Hamm, 15 W 349/99 vom 28.2.2000).