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Beratungs- und Tätigkeitsgebiete

Trempel & Associates sind "klassische Rechtsanwälte" mit den Beratungsgebieten Wirtschaft, Recht und Steuern. Wir vertreten einen ganzheitlichen Beratungsansatz und meinen, dass in einer immer komplexer werdenden Welt eine ebenso kompetente wie kommplexe Beratung erforderlich ist.

Wir beschäftigen uns mit Ihren Problemen und nehmen diese so wichtig, wie Sie das von kompetenten Beratern erwarten. Egal, ob sie "groß" sind oder "nicht". Wir sind sicher, dass ein für andere vielleicht kleines Problem, für Sie von besonderer Bedeutung ist. Darauf stellen wir uns ein.

Zur Liechtensteinaffaire: Verhaltensmaßregeln bei Fahndung und Durchsuchung


 

Kita-Betreuung: Tips und Ratschläge

Tips und Ratschläge zur Gründung einer Kita: Von der Gründung bis zur Buchhaltung:

Silke Lucas betreut Kindergärten, Kitas und die Finanzbuchhaltung von A-Z. Als junge Mutter hat sie Erfahrung und kennt die Nöte junger Eltern mit Interesse, einen eigenen Kindergarten zu errichten aus eigener Anschauung:

Der erste Schritt ist geeignete Mitstreiter zu finden. Mal abgesehen davon das sich so die Arbeit auf mehrere Personen verteilen lässt sind laut BGB sieben Personen notwendig um einen Verein zu gründen.

Anschließend wird eine Gründungsversammlung einberufen, bei die Satzung verabschiedet und der Vorstand gewählt wird. Zu Beginn der Versammlung werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer bestimmt. Die beiden unterschreiben auch das Gründungsprotokoll.

Das Protokoll kann kurz gehalten werden, es reicht den Ort, die Zeit des Treffens, sowie die Namen, Anschriften, Geburtsdaten und Berufe der Teilnehmer zu benennen.
In der Gründungsversammlung wird die Satzung verabschiedet, die von allen sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben wird.

Die Satzung zählt als Herzstück des Vereins. Die Vorgaben sind für alle Mitglieder bindend, daher sollte die Formulierung sehr sorgfältig erfolgen. Nach Möglichkeit sollte die Satzung viele Ziele beinhalten um alles ungehindert durchführen zu können.

Um die zweckmäßige Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erhalten sind die Vorschriften der Finanzämter einzuhalten. Hierbei sind die Abschnitte über die Vereinszwecke sowie die Vermögensbindung bei Vereinsauflösung wichtig.

Aus der Zweckbestimmung muss der gemeinnützige Charakter eindeutig erkennbar sein.

Gemäß § 26 BGB muss der Verein einen Vorstand haben. Dieser wird in das Vereinsregister eingetragen. Da die Änderungen mit Kosten verbunden sind empfiehlt es sich den Vorstand möglichst klein zu halten. (2-4 Personen)

Wurde die Gründungsversammlung erfolgreich durchgeführt, wird der Verein im Vereinregister eingetragen. Alle Vorstandsmitglieder gehen mit ihrem Personalausweis, dem Protokoll der Gründungsversammlung welches von dem Protokollführer und Versammlungsführer unterschrieben wurde, mit der Teilnehmerliste und der von allen Gründern unterschriebenen Satzung in 2facher Ausfertigung zum Notar.

Der Notar leitet die Gründung an das Amtgericht Charlottenburg weiter.

Der letzte Schritt ist das erreichen der Gemeinnützigkeit. Hierzu reichen Sie eine Kopie der Satzung und des Vereinsregisterauszuges beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften I ein, mit der Bitte um Anerkennung als gemeinnütziger Verein.

Es muss eine Vermögensverfügung hinterlegt werden für den Fall der Vereinsauflösung. z.B. ein anderer Verein . Das Finanzamt prüft anhand der Satzung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Sie die Vorraussetzungen erfüllen erhalten Sie einen auf drei Jahre befristeten Freistellungsbescheid zusammen mit ihrer Steuernummer.

Steuerliche Grundlagen zum Verein

Grundsätzlich unterscheidet man bei der steuerlichen Betrachtung der Einkünfte von gemeinnützigen Vereinen folgende vier Bereiche:

ideeller Bereich (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Essensgeld etc.Vermögensverwaltung (Einkünfte aus Kapitalvermögen etc)Zweckbetrieb (z. B eine Behindertenwerkstatt)
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( Einnahmen von festen, Flohmärkten)

Kita´s sollten möglichst einen hohen Anteil von Punkt 1 anstreben. Grundlage aller steuerrechtlichen Behandlungen ist die Abgabenordung.

Es sollte noch ein Konto eingerichtet werden. Wenn der Verein gegründet ist und die Gemeinnützigkeit erhalten hat beginnt die eigentliche Arbeit. Wichtig ist es möglichst viele aktive Eltern zu finden!

Hier noch eine Checkliste:

Mitstreiter findenZur Gründungsversammlung einladenErstellung der Teilnehmerliste mit Namen, Adressen, Geburtsdaten und BerufWahl von Versammlungsleitung und Schriftführung bzw. ProtokollführungVerabschiedung der SatzungMind. 7 Personen müssen die Satzung unterschreibenWahl des Vorstandes gemäß der SatzungProtokollführer und Sitzungsleitung unterschreiben da SitzungsprotokollNotarielle Anmeldung, alle Vorstandsmitglieder erscheinen persönlich mit Personalausweis, Satzung und Sitzungsprotokoll in 2facher Ausfertigung. (Notar beantragt die Eintragung)Vereinsregisterauszug abwartenFormlosen Antrag beim Finanzamt für Körperschaften I auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellen (Registerauszug + Satzung beifügen)

Jetzt beginnt die eigentliche Arbeit:

Wichtig ist, dass Sie glaubhaft machen können, dass ein Bedarf für ihr geplantes Angebot vorhanden ist – am besten den Verein mit vielen Mitgliedern und schriftlichen Erklärungen das sie ihre Kinder in ihrem Verein – einer Elterninitiativen Kita betreuen lassen wollen.

Es ist wichtig das Sie durch ihr pädagogisches Konzept darstellen das der Verein etwas besonderes ist. Das muss nach § 5 des Sozialgesetzbuches VIII von der Kommune akzeptiert werden und mit einer Förderung belohnt werden.

Für die Berechnung muss ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan erstellt werden.

Wo Kinder ganztätig oder für einen Teil des Tages betreut werden, bedarf der Träger dieser Kita eine Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt. Die Betriebserlaubnis umfasst die Zahl der Plätze und Gruppenstrukturen von Kindern und Personal.

Für den Betrieb der Kita sind Mindeststandards vorgegeben:

Eine der wichtigsten Vorraussetzungen sind geeignete Räumlichkeiten. Die Fläche muss so beschaffen sein, dass auch Gruppenaktivitäten möglich sind.

Darüber hinaus ist vorgeschrieben, dass die Räume ausreichend hell, warm, sauber, belüftbar und trocken sein müssen sowie den einschlägigen Sicherheitsvorschriften (Brandsicherheit, Fluchtwege im Gefahrenfall, Sicherheit, Sicherheit der elektrischen Anlagen und der Heizung, sachgerechte Wasserver- und entsorgung) entsprechen müssen.

Kellerräume gelten z. B als ungeeignet.

Es muss den Kinder möglich sei, gefahrlos spielen zu können. Glasflächen und Heizkörper müssen angemessen gesichert werden. Für Kinder unter 3 Jahren müssen darüber hinaus Schlafmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

Jede Einrichtung sollte über ein eigenes Außengelände verfügen oder aber Zugang zu nahe gelegenen öffentlichen Parks oder Spielplätzen haben.

Neben dem Gruppenbereich im engeren Sinne sind Wasch- und WC-Räume, Garderobenplätze, eine Küche und i. d. R. ein Mitarbeiterraum erforderlich.

Folgende Quadratmeter pro Kind sind als Mindestgrößen vorgeschrieben:
- für Krippengruppen (0 bis 3 Jahre) 3,5 m⊃2; pro Kind,
- im Elementarbereich (3 bis 6 Jahre) für Ganztagsgruppen 3 m⊃2;, für Halbtagsgruppen 2 m⊃2; pro Kind,
- für Schulkinder mindestens 2,8 m⊃2; pro Kind.

Personalausstattung und Gruppenfrequenz:

Kindertageseinrichtungen müssen über geeignete Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit in
den Gruppen verfügen. Die Arbeit der Fachkräfte soll erforderlichenfalls durch geeignete
weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstützt werden.
Nach den Vorgaben des Landesjugendamtes müssen die leitenden Kräfte über eine
pädagogische/pädagogisch-pflegerische Qualifikation verfügen. Die Ausbildung einer
Berufsfachschule für Kinderpflege gilt in der Regel als Mindestqualifikation.
Das Verhältnis der Anzahl des in der Kindertageseinrichtung tätigen Personals wird durch
folgenden Personalschlüssel bestimmt:
- in Kindergrippen eine pädagogische Fachkraft für 6 Kinder,
- in Kindergärten eine pädagogische Fachkraft für 13 Kinder im Alter von zwei Jahren und neun Monaten bis zum Schuleintritt
- in Horten 0,8 (bei Frühhorten 0,9) pädagogische Fachkraft für 20 Kinder und
- eine pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je zehn
einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte.

Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformulare zur Erteilung der Betriebserlaubnis, erhältlich beim Berliner
Landesjugendamt
- Pädagogische Konzeption
- Finanzierungskonzept / Rentabilitätsvorausschau bei Kindertageseinrichtungen außerhalb des Bedarfsplanes
- Nachweis über die Prüfung der Rentabilitätsvorausschau durch ein
Unternehmensberatungsbüro bzw. einen Steuerberater
- Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise der Leiterin bzw. des Leiters der Einrichtung und
der Angestellten
- Privatpersonen, die eine Kindertageseinrichtung betreiben wollen, haben ein Führungszeugnis zu erbringen
- Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes

Sowie folgende Stellungnahmen:
- Stellungnahme des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes
- Stellungnahme des örtlich zuständigen Lebensmittelveterinäramtes
- Stellungnahme der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde
- Niederschrift zur Brandverhütungsschau des örtlich zuständigen Brand- und
Katastrophenschutzamtes
- TÜV-Gutachten über die Sicherheit der Spielgeräte auf der Freispielfläche

Finanzielle Hilfen für private Kindertagesstätten
Wenn Sie eine privat betriebene Kindertagesstätte eröffnen wollen, sollten Sie die anfallenden Kosten zusammenstellen und prüfen, ob Sie sich mit Hilfe des Landesjugendamtes eine solche Aufgabe zutrauen. Für Wirtschaftsunternehmen und kirchliche Träger werden mit dem Jugendamt Pflegesätze vereinbart und ausgezahlt.

Einmalige Kosten, zum Beispiel im Falle von Baumaßnahmen und für die Beschaffung von Inventar, können durch einen Investitionszuschuss gemäß dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen gefördert werden.

Noch Fragen ? Wir hoffen sehr. Aber keine Bange. Wir bekommen das hin. Dank Silke Lucas.


 

Silke Lucas, Betriebswirtin, Bilanzbuchhalterin

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