Betriebspruefungsprobleme
Problem: Bestechungsfälle nach neuem Recht
Betriebsprüfungsfalle:
Bestechungsgelder/Schmiergeldzahlungen in Deutschland und im Ausland
Durch das Steuerreformgesetz auf den 01.01.1999 wurden Änderungen beim Betriebsausgabenabzug - siehe § 4 Abs. 4a und Abs. 5 Nr. 10 EStG - wirksam, die es zukünftig in sich haben. Zugleich wurde die Strafbarkeit von Bestechungen und Schmiergeldzahlungen im In- und Ausland eingeführt.
Seither ist es Aufgabe der Finanzverwaltung, insbesondere der Betriebsprüfer, Bestechungsfragen unabhängig vom Ort des Geschehens oder der Tat zu klären.
Mit der Änderung von § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG wird das Verbot des Betriebsausgabenabzugs für Schmier- und Bestechungsgelder ausgedehnt. Nunmehr ist es für die Versagung des Abzugs ausreichend, wenn die Schmiergeldzahlung eine rechtswidrige Tat darstellt; auf ein Verschulden oder etwa eine rechtsfähige Verurteilung des Leistenden kommt es nicht mehr an. Ferner wurde eine diesbezügliche Mitteilungspflicht der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden an die zuständigen Finanzbehörden eingeführt.
Im Klartext:
Egal, an wen und an welchem Ort eine Verfügung erfolgt, die vom Betriebsprüfer oder Finanzbeamten als Schmiergeldzahlung eingestuft werden kann, die Finanzverwaltung kann den Betriebsausgabenabzug ablehnen und das steuerpflichtige Unternehmen auf den langen und risikoreichen Klageweg vor dem Finanzgericht verweisen, der eine Zahlungspflicht zunächst nicht unterbricht. Ob im Ergebnis ein Straftatbestand vorliegt, wird ohnehin meist sehr viel später in einem gesonderten Ermittlungsverfahren geprüft, dessen Ergebnis allerdings dann auch für das Finanzgericht bindend ist, wenn sich nicht bereits aus formellen Gründen Ansatzpunkte für einen Betriebsausgabenabzug ergeben.
Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Verfügung im Ausland erfolgte und, was früher zulässig war, der Empfänger sogar den Erhalt einer Zahlung ordnungsgemäß bestätigte. Derartige Gestaltungen sind seit dem 1.01.1999 insgesamt problematisch.
Zahlungen aufgrund von (konstruierten) Beraterverträgen (d.h. solche, die ohne tatsächliche Gegenleistung vollzogen werden), an nahe Angehörige des Geschäftsführers des Auftraggebers, Beamte oder sonstige Personen, die bei der Auftragsvergabe von Bedeutung sind, begründen in der Betriebsprüfung heute einen Anfangsverdacht für eine Straftat, der nicht etwa von der Staatsanwaltschaft, sondern wohl in erster Linie von der Finanzverwaltung "geprüft" bzw. "unterstellt" wird. Es wird daher bei Gestaltungen seit dem 01.01.1999 darauf ankommen, daß bereits durch die Abwicklung von Zahlungen eine finanz- und strafrechtlich einwandfreie Abwicklung gewährleistet wird.
Ratschlag: Vorbeugen, denn auch ein guter Anwalt kommt in der Betriebsprüfung meist zu spät !
