Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

Zu den Beratungsfeldern im Bereich des Erbrechts gehört die Erbfolgegestaltung von Unternehmern und Gewerbetreibenden. Die gesetzliche Erbfolge wirkt sich regelmäßig nachteilig auf den Weiterbestand eines Unternehmens aus. Probleme ergeben sich insbesondere bei Hinterlassung mehrerer Erben, wenn die Entscheidung über die Unternehmensnachfolge dem Erben überlassen wird bzw. zwei oder mehrere Miterben ein Unternehmen gemeinsam fortführen. Vermögens- und steuerliche Verhältnisse sind umfassend zu würdigen und zu bewerten.
Erbteilungsansprüche und Erbstreitigkeiten können die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens gefährden, da für Zwecke der Erbteilung und zur Berechnung der Erb- und Pflichtteilsansprüche ein Unternehmen nicht mit dem steuerlichen Einheitswert, sondern stets mit dem Verkehrswert (einschließlich good will) bewertet wird, der im Streitfall von gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelt wird.
Beispiel: Ein Unternehmer hinterläßt zwei Kinder und eine Ehegattin. Die Ehegattin hat bisher nicht im Unternehmen mitgearbeitet, ein Sohn ist fachkundig und sollte dem Unternehmer nachfolgen. Einziges Nachlaßvermögen von Wert ist das Unternehmen.
Mangels Testaments tritt die gesetzliche Erbfolge ein, sowohl die Gattin als auch jedes Kind erhalten ein Drittel des Nachlasses. Der fachkundige und allenfalls bereits mittätige Sohn hat kein Sonderrecht (wie etwa bei der bäuerlichen Erbfolge). Da er die Erbteile der Miterben nicht auszahlen kann und die Miterben auf Erbansprüche nicht verzichten, muß entweder eine gesellschaftsrechtliche Lösung unter Gewinnbeteiligung der Miterben gesucht, oder das Unternehmen veräußert bzw. liquidiert werden.
Auf folgende wichtige Zielsetzungen sollte bei der Unternehmensnachfolge Rücksicht genommen werden:
Zielsetzungen bei der Unternehmensnachfolge
Die Fortführung des ungeteilten Betriebes zur Sicherung der Existenz des Unternehmens ist anzustreben.
Das Unternehmen soll vor ungeeigneten Nachfolgern bewahrt werden.
Steuerliche Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen, die Steuerbelastung ist möglichst gering zu halten. Insbesondere ist darauf zu achten, daß keine Entnahmen aus dem Betriebsvermögen erfolgen.
Für die Entrichtung der Erbschaftssteuer ist Vorsorge zu treffen, allenfalls durch Abschluß einer Erbschaftssteuerversicherung. Soweit möglich sollte in den Gesellschaftsverträgen eine Entnahme oder Darlehensmöglichkeit zur Entrichtung der Erbschaftssteuer vorgesehen werden.
Mittels letztwilliger Verfügung kann nicht in den Gesellschaftsvertrag eingegriffen werden. Widersprechen sich gesellschaftsvertragliche und erbrechtliche Nachfolgeregelung und kommt keine Einigung zwischen den beteiligten Gesellschaftern und den Erben zustande, führt dies in der Regel zum Ende der Beteiligung. Testament und Gesellschaftsvertrag sind daher aufeinander abzustimmen und in periodischen Abständen auf ihre Übereinstimmung und Verträglichkeit zu prüfen.
Pflichtteilsansprüche sind zu berücksichtigen, die Abfindung der Pflichtteilsberechtigten kann zu schwerwiegenden Liquiditätsengpässen führen und den Bestand des Unternehmens gefährden. Nach Möglichkeit sind zu Lebzeiten des Erblassers Pflichtteilsverzichtsverträge zu vereinbaren oder ist die Pflichtteilsauszahlung aus Privatvermögen zu ermöglichen.
Eine Zersplitterung des Unternehmens oder von Unternehmensteilen ist zu vermeiden, der durch Gesellschaftsanteile vermittelte Einfluß soll erhalten bleiben.
Zukünftige Entwicklungen und Markterfordernisse sind, soweit möglich, zu berücksichtigen.
Unternehmertestamente
Letztwillige Anordnungen werden niemals zu früh, häufig aber zu spät verfaßt. Auch junge Unternehmer mit Vermögen und Betriebsverbindlichkeiten sollten eine letztwillige Anordnung errichten.
Verfügt werden sollte über alle wesentlichen Vermögenswerte, insbesondere über Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen, Wohnungseinrichtung, Schmuck, Wertgegenstände, Sparbücher, Wertpapiere, Beteiligungen und Unternehmungen.
Wichtiges Anliegen ist in der Regel auch das Fortführen des ungeteilten Betriebes zur Sicherung des Bestandes des Unternehmens. Die Bildung einer Gesellschaft mit dem potentiellen Erben vor Erbanfall, ist daher regelmäßig dringend zu empfehlen, da der Übergang wesentlich erleichtert wird. Die letztwillige Anordnung sollte jedenfalls eine konkrete Vermögensaufteilung unter den Nachkommen errichten.
Unter steuerlichen Aspekten ist insbesondere zu berücksichtigen, daß es durch die Aufteilung zu keinen Entnahmen aus dem Betriebsvermögen kommen muß.
Bei der Aufteilung des Nachlasses sind insbesondere Ansprüche Minderjähriger und Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen. Sollte eine ungeteilte Fortführung des Unternehmens ohne Beeinträchtigung von Pflichtteilsansprüchen nicht gesichert sein (z.B. durch Zuwendung anderer Vermögenswerte), ist danach zu trachten, unter Lebenden eine Regelung z.B. durch Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht zu erreichen.
Testament und Gesellschaftsvertrag sind unbedingt aufeinander abzustimmen.
Testament und Gesellschaftsvertrag sind regelmäßig, alle fünf Jahre, zu überprüfen. Änderungen in einer der beiden Urkunden ist jeweils auch mit Hinblick auf die Gesamtverfügung zu überprüfen.

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